Das Diakonische Werk Dippoldiswalde ist als eingetragener Verein organisiert und wird daher wesentlich von seinen Mitgliedern getragen. Mitglied können sowohl natürliche als auch juristische Personen werden, die den Vereinszweck fördern und die Grundlagen der Arbeit des Vereins wahren wollen. Die Mitgliedsbeiträge sind ein wichtiger Bestandteil der durch uns zu erbringenden Eigenmittel.
Die Höhe und die Verwendung des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Der Beitrag beträgt für natürliche Personen mindestens 10 € pro Jahr, für juristische Personen 155 € pro Jahr. Kirchgemeinden zahlen eine Umlage. Mit den Beiträgen werden die notwendigen Eigenmittel für die Beratungsstellen finanziert. Eintrittserklärung Vereinsmitgliedschaft
Wir würden uns sehr freuen, Sie als Mitglied unseres Vereins begrüßen zu dürfen. Aus der Satzung
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Diakonischen Werkes Dippoldiswalde können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein, die den Zweck des Diakonischen Werkes Dippoldiswalde fördern und die Grundlagen seiner Arbeit wahren. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet auf Antrag der Vorstand. Die Mitgliedschaft von Kirchengemeinden bedarf gemäß landeskirchlicher Bestimmungen der Genehmigung durch das Bezirkskirchenamt. Die aus der Mitgliedschaft erwachsenden finanziellen Verpflichtungen der Kirchengemeinden dürfen den vom Landeskirchenamt für jedes Haushaltsjahr festgesetzten Höchstbetrag nicht überschreiten.
(2) Die Mitgliedschaft endet:
durch Tod des Mitglieds;
durch Verlust der Rechtsfähigkeit;
durch freiwilligen Austritt;
durch Streichung von der Mitgliederliste;
durch Ausschluss eines Mitgliedes.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes; bei juristischen Personen durch den dazu Befugten gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat, zulässig. Ein Mitglied kann, durch Beschluss des Vorstandes, von der Mitgliederliste gestrichen werden. Wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung kann erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens ein Monat verstrichen ist und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Delegiertenversammlung ausgeschlossen werden, wenn es gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied, unter Satzung einer angemessenen Frist, Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes, und unter Angabe der Gründe, die zum Ausschluss geführt haben, bekannt zugeben. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes hat das Mitglied das Recht auf Berufung vor der Delegiertenversammlung; diese hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat, ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses an gerechnet, beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Der vorstand hat innerhalb von zwei Monaten die Delegiertenversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt de Ausschließungsbeschluss nicht als erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht auf Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Delegiertenversammlung festgelegten Mindestmitgliedsbeitrag zu entrichten.
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